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Die üblichen Verdächtigen

Von 22. April 2018Oktober 16th, 2018Blog

Wir haben uns hier kürzlich mit einem unserer Lieblingsthemen befasst: Die Belehrung von Beschuldigten und Zeugen über ihre Rechte bei polizeilichen Vernehmungen. Heute ein paar Sätze zu einem weiteren Lieblingsthema von uns, Wahlgegenüberstellungen (engl. lineup) und Lichtbildvorlagen. Zur Einstimmung ein Bild von der englischsprachigen Internetseite des „Innocence Projects of Florida“, hier mit einem sehr lesenswerten Artikel über die fehlerhafte Identifikation von Tatverdächtigen durch Augenzeugen und ihre Folgen.

Anlass für diesen Blogeintrag: Mal wieder TV-Zapping zu später Stunde. Dieses Mal blieben wir an einer Szene hängen, in der dem hinter einer Spiegelscheibe stehenden Opfer eines Raubüberfalls eine Handvoll Verdächtige vorgeführt wurden, von denen jeder eine kleine Nummerntafel in der Hand trug. So weit, so gut. Allerdings sahen die Personen, unter denen sich der mutmaßliche Täter befand, äußerlich völlig verschieden aus, und hier wird es interessant.

Es scheint (auch bei Polizeibeamten!) weithin unbekannt zu sein, dass Wahlgegenüberstellungen und Lichtbildvorlagen strengen Regeln unterliegen, ohne deren Beachtung ihnen so gut wie kein Beweiswert zukommt. Eine Regelung, wie hier vorzugehen ist, findet sich in Abschnitt 18 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV):

Abschnitt 18 RiStBV – Gegenüberstellung und Wahllichtbildvorlage

  1. Soll durch eine Gegenüberstellung geklärt werden, ob der Beschuldigte der Täter ist, so ist dem Zeugen nicht nur der Beschuldigte, sondern auch eine Reihe anderer Personen gleichen Geschlechts, ähnlichen Alters und ähnlicher Erscheinung gegenüberzustellen, und zwar in einer Form, die nicht erkennen lässt, wer von den Gegenübergestellten der Beschuldigte ist (Wahlgegenüberstellung). Die Wahlgegenüberstellung kann auch mittels elektronischer Bildtechnik durchgeführt werden (wie z. B. Wahlvideogegenüberstellung).
  2. Die Gegenüberstellung soll grundsätzlich nacheinander und nicht gleichzeitig erfolgen. Sie soll auch dann vollständig durchgeführt werden, wenn der Zeuge zwischenzeitlich erklärt, eine Person erkannt zu haben. Die Einzelheiten sind aktenkundig zu machen.
  3. Die Absätze 1 und 2 gelten bei der Vorlage von Lichtbildern (Wahllichtbildvorlage) mit der Maßgabe, dass dem Zeugen mindestens acht Personen gezeigt werden sollen, entsprechend.

Die Zusammenstellung der Vergleichspersonen geht auf eine vorangegangene Beschreibung durch den Zeugen zurück. Beschreibt dieser zB eine bestimmte Hautfarbe des Täters, so verbietet sich eine Vergleichsperson mit anderer Hautfarbe. Logisch? Eigentlich schon. Aber wir haben vor vielen Jahren einen Fall erlebt, in dem die Polizei bei einer Gegenüberstellung tatsächlich einen Schwarzen und sieben Weiße antreten ließ. Um sicherzugehen, trug der Schwarze auch noch als einziger eine Basecap.

Fehler dieser Art lassen sich im weiteren Verfahren nicht mehr reparieren, natürlich auch nicht durch die möglicherweise gut gemeinte Frage des Richters an den Zeugen in der Hauptverhandlung, ob er den Täter im Gerichtsaal wiederkenne. Bejaht der Zeuge dies, dann erkennt er möglicherweise nicht eine Person, sondern nur das diese Person zeigende Lichtbild wieder, das ihm im Rahmen einer fehlerhaften Lichtbildvorlage gezeigt wurde. Nimmt man die suggestive Wirkung der Angeklagtenrolle hinzu, so leuchtet ein, dass jeder Äußerung des Zeugen kaum noch Beweiswert zukommt.

Zu alledem hat sich der BGH schon vor Jahren geäußert, in einem Beschluss vom 9. November 2011 (1 StR 524/11).

Auch die wiederholte Vorlage von Lichtbildern in der Hauptverhandlung heilt den Fehler im Ermittlungsverfahren nicht. Diese Fragestellung betrifft eine jüngere Entscheidung des BGH (Beschluss vom 22. November 2017).

Verteidiger sollten vor allem darauf achten, dass Gegenüberstellung und Wahllichtbildvorlage anhand der Ermittlungsakte nachprüfbar sind. Was nützt es etwa, wenn die Akte lediglich das Bild enthält, auf dem der Zeuge den Täter wiedererkannt haben will? Da heißt es: Hartnäckig nachfragen, wo die anderen Bilder sind und um deren Vorlage bitten. Der Richter rollt mit den Augen? Der Staatsanwalt versteigt sich gar zu der Behauptung, die RiStBV seien lediglich Verwaltungsvorschriften? Damit sollte der Verteidiger gut leben können.

Sie merken, wir lieben Förmlichkeiten. Warum? Weil schon der große deutsche Jurist Rudolf v. Jhering (1818-1892) sagte:

„Die Form ist die geschworene Feindin der Willkür, die Zwillingsschwester der Freiheit. Denn die Form hält der Verlockung der Freiheit zur Zügellosigkeit das Gegengewicht, sie lenkt die Freiheitssubstanz in feste Bahnen, dass sie sich nicht zerstreue, verlaufe, sie kräftigt sie nach innen, schützt sie nach außen. Feste Formen sind die Schule der Zucht und Ordnung und damit der Freiheit selber und eine Schutzwehr gegen äußere Angriffe, – sie lassen sich nur brechen, nicht biegen.“

Und so ist es.

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