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Folgenlose Belehrungsverstöße – heute: BGH 2 StR 163/17

Von 8. Mai 2018Oktober 16th, 2018Blog

Mal wieder etwas zu unserem Lieblingsthema, den Belehrungspflichten. Heute eine aktuelle und sehr bedauerliche Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs, der entschieden hat, dass es kein Verwertungsverbot nach sich zieht, wenn der Beschuldigte entgegen der Regelung des § 136 Abs. 1 StPO bei seiner polizeilichen Vernehmung nicht darüber belehrt wurde, dass ihm unter bestimmten Voraussetzungen ein Pflichtverteidiger bestellt werden kann. Anders bekanntlich die Handhabung im US-amerikanischen Strafprozess (Sie erinnern sich an Miranda?), dazu eine schöne Grafik unserer amerikanischen Verteidigerkollegen von Blackford & Flohr:

Die aktuelle Gesetzesfassung (§ 136 Abs. 1 S. 5 2. Hs StPO) geht auf das das „Zweite Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts“ vom 27.08.2017 (BGBl I, 3295) zurück und ist seit 05.09.2017 in Kraft. In ihrem hier interessierenden Teil legt die Vorschrift fest, dass der Beschuldigte bei Beginn der ersten Vernehmung darüber zu belehren ist, dass er in bestimmten Fällen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger hat.

Was, wenn diese Belehrung unterbleibt? Das hat jetzt der BGH entschieden, und wenn wir eingangs von einer bedauerlichen Entscheidung gesprochen haben, dann zunächst deswegen, weil sie deutlich macht, dass der 2. Strafsenat, der uns Verteidiger eine zeitlang mit mutigen, rechtsstaatlich richtigen und mitunter sogar wegweisenden Urteilen und Beschlüssen ein wenig den Glauben an das Gute wiedergegeben hatte, nach dem Vorsitzendenwechsel wieder ganz auf Linie zu sein scheint. „Linie“ meint die seit vielen Jahren zu beobachtende Tendenz des BGHs, selbst grob rechtsfehlerhafte tatrichterliche Urteile zu halten. Sie erinnern sich vielleicht an die Bezeichnung des 1. Strafsenats als „Olli-Kahn-Senat“, der eben auch die unhaltbaren Dinger hält, oder an den launigen (und später bestrittenen) Spruch eines ehemaligen Senatsvorsitzenden bei einer Richtertagung: „So schlecht können Ihre Urteile gar nicht sein, dass wir sie nicht halten würden.“ Hahaha.

Aber das soll heute außen vor bleiben. Die aktuelle Entscheidung ist auch deswegen bedauerlich, weil sie eine unselige Tradition in der BGH-Rechtsprechung fortsetzt: Verstöße gegen Belehrungspflichten weitgehend folgenlos zu belassen. Das Fehlen der Belehrung über das Recht auf einen Pflichtverteidiger soll, so der 2. Strafsenat, kein Verwertungsverbot nach sich ziehen. Begründet wird das damit, dass es sich, verglichen mit der Pflicht zur Belehrung über das Verteidigerkonsultationsrecht, um eine weniger wichtige Belehrungspflicht handele.

Wir meinen: So wird das nichts mit den Belehrungspflichten, denn warum sollten Vernehmungsbeamte sich an die gesetzlichen Vorgaben halten, wenn Verstöße dagegen folgenlos sind? Der Kripobeamte, der einmal erleben musste, dass ein von ihm zu verantwortender Belehrungsverstoß zu einem Verwertungsverbot und dann sogar zu einem Freispruch führt, wird nie wieder falsch belehren. Der BGH hat aber schon vor Jahren konstatiert, solche Disziplinierungsgedanken seien dem deutschen Strafprozessrecht fremd. Wenn man Vernehmungsbeamte diszipliniert, macht man sie damit aber nicht gleich zu Verbrechern, sondern stellt etwas ganz selbstverständliches in Rechnung: Das sind Menschen, und Menschen loten eben gerne bis an die Grenzen aus, was sie machen dürfen, ohne dass es Ärger gibt.

Auch eine Entscheidung wie diese darf uns Verteidiger aber nicht davon abbringen, weiter beharrlich und mit langem Atem dafür zu kämpfen, dass gesetzlich festgeschriebene Beschuldigten- und Verteidigungsrechte in der Praxis auch tatsächlich beachtet werden. Es hat Jahrzehnte gedauert, bis der BGH anerkannt hat, dass ein Verstoß gegen die Pflicht zur Belehrung des Beschuldigten über sein Schweigerecht zu einem Verwertungsverbot führt, das hatte man bis dahin (heute kaum noch vorstellbar) anders gesehen.

Wir bleiben also am Ball und kämpfen. Für Sie.

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