Skip to main content

Der BGH und die Dashcam: Erlaubte Früchte des verbotenen Baums

Von 6. August 2018Oktober 16th, 2018Blog

Heute geht es um eine jüngst ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 15. Mai 2018, Az. VI ZR 233/17), die allerdings von einem Zivilsenat stammt. Merkt man aber nicht, denn methodisches Vorgehen und Begründung entsprechen der Rechtsprechung der Strafsenate zur Annahme von Beweisverwertungsverboten. Leider.

Die Entscheidung betrifft die Verwendung einer sogenannten Dashcam im Straßenverkehr. Eine Dashcam ist eine kleine Kamera, die Autofahrer auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe anbringen können und mit denen das Straßenverkehrsgeschehen durchgehend gefilmt wird.

Es ereignete sich ein Verkehrsunfall im Straßenverkehr, an dem ein Dashcam-Benutzer beteiligt war. Der Unfallhergang und damit auch die Schuldfrage waren strittig. Der Dashcam-Benutzer konnte mithilfe der von seiner Kamera gefertigten Aufzeichnung von der Kollision mit dem gegnerischen Fahrzeug allerdings die Schuld des Unfallgegners belegen. Amtsgericht und Landgericht Magdeburg allerdings interessierte das nicht, sie ließen die Dashcam-Aufzeichnungen nicht als Beweismittel zu, da durch die Verwendung einer Dashcam im Straßenverkehr Datenschutzbestimmungen (konkret: § 4 BDSG) verletzt werden, weswegen die Gerichte ein Beweisverwertungsverbot annahmen.

Der Dashcam-Benutzer (ein Autofahrer aus Sachsen-Anhalt) hatte mit seiner Revision Erfolg. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies die Sache zurück. Zur Begründung führte der 6. Zivilsenat an, die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führe im Zivilprozess nicht ohne weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot, über diese Frage sei vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden.

Strafrechtler kennen diese Argumentation seit vielen Jahren aus der Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs. Schlagwortartig und umgangssprachlich zusammengefasst lautet sie: Das Beweismittel ist kontaminiert, wir lassen es aber zu, weil sich das von uns gewünschte Ergebnis anders nicht erzielen lässt. In der Dashcam-Entscheidung spricht der BGH das sogar recht  unverblümt aus: Aufgrund der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens herrsche bei Unfällen oft eine besondere Beweisnot. Eine Interessen- und Güterabwägung könne deswegen im Einzelfall dazu führen, die rechtswidrige Aufzeichnung als Beweismittel zuzulassen und zu verwerten. Schließlich habe sich der gefilmte Unfallgegner sich ja auch freiwillig in öffentlichem Raum befunden und sich selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt.

Gerade der letzte Argumentationsstrang wirkt kurios, denn wer sich in den Straßenverkehr begibt, mag darin einwilligen, wahrgenommen und vor allem nicht geschädigt zu werden, ein schlüssiges Einverständnis darin, von anderen ungewollt gefilmt zu werden, liegt darin jedoch sicher nicht.

Die Entscheidung überzeugt auch davon abgesehen nicht. Klar, bei Nichtzulassung der Aufzeichnung mag ein Urteil herauskommen, welches dem Gerechtigkeitssinn widerspricht. Wir meinen aber: Das ist dann so. Dass es anders nicht geht, wäre ansonsten auch eine treffliche Rechtfertigung für unterbliebene Belehrungen, illegale Abhöraktionen und Festnahmen, letztlich sogar für Folter.

Wenn Sie unseren Blog regelmäßig lesen, wissen Sie bereits: Wir sind Puristen und lieben die Form. Die Früchte des verbotenen Baums müssen ungenießbar bleiben, es wäre das falsche Signal, einen Gesetzesverstoß dadurch noch zu belohnen, dass man ihn ohne Folgen lässt. Und: „Geht halt nicht anders“ kann nicht ernsthaft ein taugliches Argument für den Rechtsstaat sein. Unser Rechtssystem und unsere hohe Rechtskultur leben davon, dass wir es aushalten, wenn ein Rechtskonflikt nicht so ausgeht, wie man sich das wünscht, weil es an rechtmäßig erlangten Beweisen fehlt.

Auch hier wieder: Ein neidischer Blick in die USA, dort handhabt man es schon lange so und fährt gut damit.

Der BGH hätte besser daran getan, der Dashcam im Auto den Stecker zu ziehen, wie es die Vorinstanzen zutreffend getan hatten. Chance verpasst.

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen