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Darf der Vorsitzende den Verteidiger unterbrechen und jederzeit das Fragerecht an sich ziehen?

Von 13. November 2019November 24th, 2019Blog

Heute ein Beitrag für Juristen. Er betrifft das Fragerecht der Verfahrensbeteiligten, konkret folgende Situation: Der Verteidiger befragt in der Hauptverhandlung einen Zeugen. Der Vorsitzende unterbricht den Verteidiger (u. U. mehrfach) und stellt eigene Fragen, um den Verteidiger anschließend weiter fragen zu lassen. Zulässig? Die meisten Vorsitzenden glauben: Ja, da gibt es doch eine BGH-Entscheidung.

Stimmt das?

Werfen wir zunächst einen Blick auf die Grundsätze der Zeugenbefragung in der Hauptverhandlung. Hat der Zeuge in der Hauptverhandlung einen zusammenhängenden Sachbericht erstattet – darauf ist zu achten, § 69 Abs. 1 S. 1 StPO -, hat zunächst der Vorsitzende das Fragerecht (§ 238 Abs. 1 StPO), nach ihm haben es die Mitglieder des Spruchkörpers (§ 240 Abs. 1 StPO) und die Schöffen, sodann der Staatsanwalt, der Angeklagte und sein Verteidiger (§ 240 Abs. 2 S. 1 StPO). In welcher Reihenfolge die anderen Verfahrensbeteiligten fragen dürfen, bestimmt der Vorsitzende, der es etwa dem Verteidiger gestatten kann, den Zeugen vor dem Staatsanwalt zu befragen – etwas anderes ist nirgendwo gesetzlich geregelt, was weithin unbekannt zu sein scheint und vom BGH immerhin schon 1969 klar gestellt wurde (BGH NJW 69, 437).

Wer danach das Fragerecht hat, hat auch einen Anspruch auf Beantwortung seiner Frage. Verweigert der Zeuge die Beantwortung, ist der Vorsitzende dazu verpflichtet, den Zeugen zur Beantwortung zu veranlassen, notfalls mit Zwangsmitteln, § 70 StPO, sofern der Zeuge  nicht aufgrund eines Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechts (§§ 52 ff., 55 StPO) zur Verweigerung der Beantwortung berechtigt ist.

Wer fragt, hat im übrigen auch das Recht dazu, den Zeugen bei der Beantwortung der Frage zu unterbrechen. Weitschweifige Erklärungen des Zeugen etwa, mit denen er der Beantwortung einer einfachen Ja/Nein-Frage ausweicht, braucht der Fragende nicht hinzunehmen  (s. a. KK-StPO/Schneider, § 240 Rz. 5). Das oft gehörte „Lassen Sie den Zeugen doch ausreden!“ ist ein zurückzuweisender Einwand ohne rechtliche Grundlage. Wer hören will, was der Zeuge (ohne die gestellte Frage zu beantworten) sagt, kann ihn im Anschluss an die Befragung durch den Verteidiger selbst befragen.

Der Vorsitzende kann Verfahrensbeteiligten bei seiner eigenen Befragung Zwischenfragen gestatten, muss dies aber nicht. Gleiches gilt für die jeweils Frageberechtigten. Nach der (gestatteten) Zwischenfrage können der Vorsitzende bzw. der jeweilige Verfahrensbeteiligte die Vernehmung wieder an sich ziehen und die unterbrochene Befragung fortsetzen.

Was gilt nun, wenn der Vorsitzende selbst den Verteidiger bei dessen Befragung unterbricht? Ohne weiteres das bereits gesagte: Zwischenfragen und die damit verbundene Störung seines Fragerechts muss der Verteidiger nicht nur nicht von anderen Verfahrensbeteiligten (zB Staatsanwalt), sondern auch nicht vom Vorsitzenden hinnehmen, er kann vielmehr darauf bestehen, sein Fragerecht ungestört ausüben zu dürfen. Hierzu das OLG Hamm (BeckRS 1993, 31161965):

„Ein Verfahrensbeteiligter kann seinen gesetzlichen Anspruch auf Befragung eines Zeugen nur dann sinnvoll und effektiv ausüben, wenn er die Gelegenheit erhält, alle zulässigen Fragen im Zusammenhang zu stellen. Solange der Verfahrensbeteiligte, dem vom Vorsitzenden im Rahmen seiner Verhandlungsleitung das Fragerecht eingeräumt worden ist, dieses Recht sach- und prozeßordnungsgemäß ausübt, darf ihn der Vorsitzende oder das Gericht nicht ohne sachlichen Grund unterbrechen (…).“

In der Entscheidung BGH 2 StR 593/94 (NStZ 1995, 143), auf die Vorsitzende sich gerne beziehen, um die Unterbrechung des Verteidigers zu rechtfertigen, steht nichts anderes. In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Vorsitzende die Befragung eines Zeugen durch den Verteidiger unterbrochen, weil ein Mitangeklagter sich nunmehr zur Sache äußern wollte. Dies hat der 2. Strafsenat für zulässig erachtet, es gebe kein Recht des Verteidigers, eine einmal begonnene Zeugenbefragung ohne Unterbrechung fortzusetzen und zu Ende zu führen. Über Zwischenfragen durch den Vorsitzenden sagt die Entscheidung nichts und es lässt sich ihr daher auch nicht entnehmen, dass solches Vorgehen im Widerspruch zur Konzeption der StPO zulässig wäre.

Fazit: Wer als Verteidiger ungestört fragen möchte, muss Zwischenfragen durch den Vorsitzenden nicht hinnehmen. Fragt der Vorsitzende dennoch, ist dies als unzulässig zu beanstanden und es ist das Gericht nach § 238 Abs. 2 StPO anzurufen.

Selbstverständlich kann der Verteidiger Zwischenfragen durch den Vorsitzenden gestatten. Verpflichtet hierzu ist er nicht.

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